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SWK 27, 20. September 2017, Seite 1175

Bewilligung einer Kontenöffnung und Ausmaß des Parteiengehörs

Entscheidung: KE/5100005/2017.

Norm: § 8 Abs 1 KontRegG.

Ein Antrag einer Abgabenbehörde auf Bewilligung einer Konteneinschau gem § 8 KontRegG hat eine Darlegung der Argumente zu enthalten, warum nach Ansicht der Antragstellerin

1.

begründete Zweifel an der Richtigkeit von bestimmten Angaben des Abgabepflichtigen bestehen,

2.

warum zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet sei, diese Zweifel aufzuklären, sowie

3.

warum der Eingriff in die Geheimhaltungsinteressen der Kunden des ersuchten Kreditinstitutes nicht unverhältnismäßig sei.

Fehlende Darlegungen in der Begründung des Antrags führen zu dessen Abweisung, womit aber ein (fortgesetztes) diesbezügliches Antragsrecht der Abgabenbehörde nicht verbraucht ist.

Werden nach erfolgter Veranlagung zur Einkommen- und Umsatzsteuer und erklärungsgemäßer Festsetzung die diesbezüglichen Angaben eines Abgabepflichtigen in seinen Steuererklärungen für bestimmte Veranlagungsjahre nachträglich im Zuge einer Außenprüfung begründet in Zweifel gezogen (weil zB laut den Steuererklärungen beträchtliche unerklärliche Vermögenszuwächse des angeblich einkommens- und mittellosen Abgabepflichtigen festzustellen waren, der mit diesen diverse Mietobjekte erworben und weitervermietet ...

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