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SWK 27, 20. September 2017, Seite 1161

Obligatorische bzw dingliche Nutzungsrechte als Gegenleistung

Grundstückstransaktionen aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht

Patrick Leyrer

Mit der Information des BMF über die Vorgangsweise bei verschiedenen Sachverhalten in Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen wurde ua die steuerliche Behandlung von Nutzungsrechten iZm Grundstückstransaktionen klargestellt. Während die Übernahme dinglicher Nutzungsrechte im Fall der Veräußerung durch den Erwerber ertragsteuerlich keine Gegenleistung darstellt, werden obligatorische Rechte als (zusätzliches) Entgelt eingestuft. Dieser Beitrag zeigt mit Blick auf das Zivilrecht auf, dass selbst die Übernahme obligatorischer Rechte unter Umständen keine ertragsteuerliche Gegenleistung darstellt.

1. Sachverhalt

Eine Mutter überträgt ein privates Wohngebäude an ihre Tochter. Im Zuge der Übertragung wird

1.

der Mutter ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt,

2.

ein bereits zugunsten der Großeltern eingeräumtes Wohnrecht von der Tochter übernommen,

3.

der Mutter an einem anderen Grundstück ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt.

2. Zivilrechtliche Würdigung

Nutzungsrechte (wie zB Wohnrechte oder Fruchtgenussrechte) entstehen gem § 481 ABGB erst mit Intabulation (Abs 1) oder, sofern keine Verbücherung möglich ist, durch Urkundenhinterlegung (Abs 2). Eine Eintragung durch das Grundbuchsgericht darf jedoch erst...

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