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Keine Begünstigung bei Zahlungen für zukunftsbezogene Ansprüche
Entscheidung: RV/3100815/2016, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 67 Abs 6 EStG 1988.
Nach ständiger Judikatur des VwGH begünstigt § 67 Abs 6 EStG grundsätzlich nur Zahlungen für in der Vergangenheit (vor Beendigung des Dienstverhältnisses) angehäufte Ansprüche. Der Tatbestand deckt somit nur Entschädigungszahlungen für vergangenheitsbezogene Ansprüche ab, die über einen gewissen Zeitraum verteilt zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt sind. Zahlungen für zukunftsbezogene Ansprüche, wie solche für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume, waren bei Auszahlungen bis zum ausschließlich nach dem Tatbestand des § 67 Abs 8 lit b EStG idF BGBl I 2012/22 begünstigt. Die Begünstigung nach § 67 Abs 6 EStG idF BGBl I 2014/13 war auf Zahlungen für solche Ansprüche nicht anwendbar, auch nicht subsidiär. Dies hat der Gesetzgeber im Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl I 2014/40, mit den Änderungen in § 67 Abs 6 EStG klargestellt (ErlRV 53 BlgNR 25. GP, 14). Die Rechtsposition des Beschwerdeführers wurde dadurch für die Vergangenheit nicht verschlechtert.