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SWK 7, 1. März 2021, Seite 492

Erlass zur steuerlichen Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse

Aufgrund des Finanz-Organisationsreformgesetzes (FORG), BGBl I 2019/104, sowie der Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991), BGBl 1991/695, durch das BGBl I 2021/18 sind die Punkte 1.2, 1.4 und 4.3 des Erlasses zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl II 2002/193, vom , GZ 09 1202/45-IV/9/02, überholt.

Im , 2021-0.103.774, BMF-AV 2021/16, wird daher ausgeführt:

1.2

Die Anerkennung als Kleinlastkraftwagen erfolgt durch das BMF. Das BMF kann die Anerkennung an die Finanzämter delegieren.

1.4

Die Anerkennung einer Fahrzeugtype als Kleinlastkraftwagen durch das BMF oder die Finanzämter erfolgt für das gesamte Bundesgebiet. Erfolgt die Anerkennung durch ein Finanzamt, ist dies dem BMF bekanntzugeben. Das BMF nimmt eine Aufnahme der Fahrzeugtype in die Liste der anerkannten Kleinlastkraftwagen vor.

4.3

Die Punkte 1.2 und 1.4 gelten sinngemäß auch für Kleinbusse gemäß § 5 der Verordnung BGBl II 2002/193.

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