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SWK 7, 1. März 2021, Seite 461

Homeoffice bleibt Vereinbarungssache

Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Neuregelung

(S. M.) – Der Mitte Februar – mit reichlich knapp bemessener Frist von vier Tagen – zur Begutachtung versandte Ministerialentwurf (94/ME 27. GP) zur umfassenden gesetzlichen Regelung von Homeoffice bringt, zumindest aus Sicht des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, wenig grundlegend Neues. Nach wie vor ist für Homeoffice eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich.

1. Definition von Homeoffice

§ 18c Abs 1 AVRAG bietet eine Definition von Arbeit im Homeoffice: Diese umfasst die Erbringung von Arbeitsleistungen in der „Wohnung“ des Arbeitnehmers. Miteingeschlossen sind, so die Erläuterungen, die Wohnung an einem Nebenwohnsitz und die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten. Arbeit im Homeoffice umfasst – neben der Hauptkonstellation digital erbrachter Arbeitsleistung – auch etwa die Bearbeitung von Papierunterlagen.

2. Einvernehmensprinzip

Für Homeoffice ist weiterhin eine gesonderte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich, da es sich um eine „grundlegende Abweichung von der bisherigen arbeitsvertragsrechtlichen Vereinbarung“ handelt. Kurzum: Weder kann der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen, noch hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspru...

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