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SWK 7, 1. März 2021, Seite 470

Fragen und Antworten zum Kontrollsechstel

Mit Info des 2021-0.087.587, wurden Fragen und Antworten zum Kontrollsechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG iVm § 77 Abs 4a EStG, gültig für Lohnzahlungszeiträume nach dem , in der Findok veröffentlicht. Die Info beantwortet 30 Fragen und gibt zahlreiche Beispiele.

Nach dem Einleitungssatz des § 77 Abs 4a EStG hat der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge zu ermitteln (Kontrollsechstel). Der Arbeitgeber hat sodann, wenn mehr sonstige Bezüge begünstigt besteuert wurden, abgesehen von den in Z 1 leg cit angeführten Ausnahmetatbeständen, die das Kontrollsechstel übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs 10 EStG zu versteuern. Wurden im laufenden Kalenderjahr insgesamt weniger sonstige Bezüge als das Kontrollsechstel begünstigt versteuert, hat der Arbeitgeber den nicht ausgeschöpften Differenzbetrag auf das Kontrollsechstel durch Aufrollen nach § 67 Abs 1 EStG zu versteuern. Das Gesetz spricht somit vom „Aufrollen“, sodass eine Korrektur des jeweiligen Monats erfolgen muss, in dem der sonstige Bezug gewährt wurde.

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