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SWK 27, 20. September 2020, Seite 1322

Darf’s eh geheim bleiben?

Mehr Transparenz bei der (Nicht-)Veröffentlichung von BFG-Entscheidungen!

Es ist ein Ärgernis: Eine nicht unbeträchtliche Zahl an Entscheidungen des BFG bleibt einem kleinen Personenkreis vorbehalten. § 23 BFGG gibt die Anleitung für eine Anonymisierung (Abs 2) bzw Nichtveröffentlichung (Abs 3) vor. Die Kriterien sind, so sollte man meinen, eindeutig: „Eine Veröffentlichung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen.“ Die Veröffentlichung soll folglich die Regel, die Nichtveröffentlichung hingegen die – gut begründete – Ausnahme sein. In der Praxis stellt sich das freilich anders dar.

Licht ins Dunkel!

Die Diskussion über die Veröffentlichung und Anonymisierung gerichtlicher – insbesondere höchstgerichtlicher – Entscheidungen hat in Österreich eine lange Tradition. Im Fokus des Schrifttums und der Judikatur stand in den letzten 30 Jahren aber so gut wie ausschließlich die Frage im Vordergrund, ob – und wenn ja, in welcher Form – eine Anonymisierung zu erfolgen hat. Die Thematik der Nichtveröffentlichung – obwohl rechtlich möglich (siehe zB § 15 Abs 2 OGHG) – hat dagegen praktisch keine Relevanz mehr. Das war allerdings nicht immer so, immerhin hat sich in der Vergangenheit sogar...

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