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Bescheidaufhebung
Eine unzureichende Begründung des Bescheids oder allfällige andere Mängel in dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheids geführt hat, stellen für sich allein noch keinen Grund für eine Aufhebung des Bescheids nach § 299 BAO dar. Eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO lediglich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ist nicht zulässig. – (§ 299 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ra 2017/13/0009)