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SWK 27, 20. September 2020, Seite 1329

Bereicherungsverbot und Ermessensentscheidung

Entscheidung: RV/2101081/2018, Revision zugelassen, Amtsrevision eingebracht.

Norm: § 299 BAO.

Die Aufhebung eines Bescheides gemäß § 299 BAO ist eine zu begründende Ermessensentscheidung. Es ist unbillig, in Fällen des § 11 Abs 14 UStG das Gläubigerrisiko auf den Leistungsempfänger abzuwälzen, wenn die Abgabenbehörde die Berichtigung der Steuerschuld beim Leistenden unabhängig von einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger durchführt. Im Falle der Berichtigung der Steuerschuld ist es aus Gründen des Bereicherungsverbots für die Behörde geboten, auf die effektive Übermittlung des Steuerbetrags durch den Leistenden zu achten.

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