GBG 1955 § 82., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.

ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.

§ 82.

Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76809