GBG 1955 § 82., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955
DRITTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen.
ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.
§ 82.
Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.
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