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GBG 1955 § 28. 6. Wirkung der Eintragung., BGBl. Nr. 39/1955, gültig ab 11.06.1955

ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.

ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.

Besondere Bestimmungen in Ansehung

§ 28. 6. Wirkung der Eintragung.

Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 ff. bestimmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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