GBG 1955 § 24., BGBl. I Nr. 87/2015, gültig von 11.06.1955 bis 31.12.2016
ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen.
ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
Besondere Bestimmungen in Ansehung
§ 24.
Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf die ihm angefallenen Liegenschaften oder Forderungen des Erblassers erwirken können, bestimmt § 822 ABGB.
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