ASVG § 174. Eintritt des Versicherungsfalles, BGBl. Nr. 31/1973, gültig ab 01.01.1973

Dritter Teil Unfallversicherung

Abschnitt I Gemeinsame Bestimmungen

§ 174. Eintritt des Versicherungsfalles

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;

2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).

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