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Schüler tötete in der Pause einen Mitschüler: „Dienstgeberhaftungsprivileg“ des Bundes auch für Hinterbliebenenansprüche
iFamZ 2009/108
Sachverhalt: Der Sohn der Klägerin wurde am von einem Mitschüler während der großen Pause im Klassenzimmer eines Polytechnischen Lehrgangs durch zwei Messerstiche tödlich verletzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Lehrerin W (Nebenintervenientin) die Gangaufsicht in diesem Bereich. Der Mitschüler wurde wegen des Verbrechens des Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Klägerin begehrte vom Bund als Schulerhalter die Zahlung von Schmerzengeld, den Ersatz von Begräbniskosten und entgangenem Verdienst sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Eine sorgfältige Beaufsichtigung durch die Nebenintervenientin hätte die tödliche Verletzung verhindert. Der Bund bestritt ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten seiner Organe und berief sich im Übrigen auf sein Haftungsprivileg nach §§ 333 und 335 ASVG.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren im Hinblick auf diesen Einwand (mangels vorsätzlichen Verhaltens der aufsichtsführenden Lehrerin) ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Tötung des Sohnes der Klägerin sei als „Unfall“ iSd §§ 174 ff ASVG zu betrachten. Auch der innere Zusammenhang zwischen dem Ereignis und d...