FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 48b Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 48b | ||
A. | Zielsetzung und Rechtsgrundlagen | ||
B. | Täter | ||
C. | Tathandlungen | ||
D. | Anpassung der VO 1889/2005 | ||
E. | Subjektive Tatseite | ||
F. | Strafe (§ 48b Abs 2 FinStrG) | ||
II. | Rechtsprechung zu § 48b |
I. Kommentar zu § 48b
A. Zielsetzung und Rechtsgrundlagen
1
Mit der Verordnung (EG) Nr 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABL L 309 vom , S 9, wurde die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft (nunmehr Union) verbracht werden, geregelt.
Die Ausarbeitung einer gemeinsamen Strategie zur Überwachung von Barmitteln bei der Einreise in das Gebiet der Union oder Ausreise aus dem Gebiet der Union war ein entscheidender Schritt der EU-Politik zur Stärkung von Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen rechtswidrigen Handlungen. Die Strategie setzt die Sonderempfehlung IX der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF) in Bezug auf Bargeldkuriere auf EU-Ebene um. Die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs wurde vom österreichischen Gesetzgeber im ZollR-DG geregelt. Die Anme...