FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 24 Sonderbestimmungen für Jugendstraftaten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 24 | |||
A. | Gerichtliches Finanzstrafverfahren | |||
1. | Jugendstraftaten | |||
2. | Familien- und jugendwohlfahrtsrechtliche Verfügungen | |||
3. | Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) | |||
4. | Schuldspruch ohne Strafe | |||
5. | Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe | |||
6. | Berücksichtigung besonderer generalpräventiver Gründe | |||
B. | Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren | |||
II. | Rechtsprechung zu § 24 |
I. Kommentar zu § 24
A. Gerichtliches Finanzstrafverfahren
1. Jugendstraftaten
1
Jugendstraftaten sind von Jugendlichen begangene Finanzvergehen (§ 1 Z 3 JGG 1988). Maßgeblich dafür ist, ob der Täter im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens Jugendlicher war. Der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens oder der Fällung des Urteiles ist unerheblich. Zur Berechnung des Alters des Täters s Kommentar zu § 7 Abs 2 und 3 FinStrG.
2
Nach § 1 Z 2 JGG 1988 idF der Änderung BGBl I 2001/19 ist Jugendlicher nunmehr eine Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Der Begriff „Jugendlicher“ umfasst daher nur noch die Altersgruppe der 14- bis einschließlich 17-jährigen Täter.
3
§ 24 Abs 1 FinStrG (zuletzt geändert durch BGBl I 2010/104) enthält eine ...