FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 2
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 2 | ||||
A. | Abgaben | ||||
1. | Abgabenbegriff | ||||
a) | Kein einheitlicher Abgabenbegriff | ||||
b) | Gliederung nach dem Finanz-Verfassungsgesetz | ||||
c) | Bundesabgaben | ||||
d) | Steuern | ||||
e) | Gebühren | ||||
f) | Beiträge | ||||
g) | Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind | ||||
h) | Öffentliche Fonds | ||||
i) | Erhebung durch Abgabenbehörden des Bundes | ||||
j) | Erhebung | ||||
k) | Unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union | ||||
l) | Einfuhrumsatzsteuer und harmonisierte Verbrauchsteuern | ||||
2. | Grundsteuer und Lohnsummensteuer | ||||
a) | Grundsteuer | ||||
b) | Lohnsummensteuer/Kommunalsteuer | ||||
3. | Stempel- und Rechtsgebühren, Konsulargebühren | ||||
4. | Unterschiede zur BAO | ||||
a) | Einengung des Abgabenbegriffes | ||||
b) | Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen | ||||
c) | Geheimhaltungspflicht | ||||
B. | Monopole | ||||
1. | Monopolbegriff | ||||
2. | Monopolverwaltung | ||||
II. | Rechtsprechung zu § 2 |
I. Kommentar zu § 2
A. Abgaben
1. Abgabenbegriff
a) Kein einheitlicher Abgabenbegriff
1
Einen für die gesamte Rechtsordnung einheitlichen Abgabenbegriff gibt es nicht (). Der Begriff „öffentliche Abgaben“ findet sich im § 5 F-VG, eine Definition dieses Begriffes wird jedoch weder im F-VG selbst noch in den Erläuternden Bemerkun...