Bauordnung für Wien
8. Aufl. 2022
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§ 107 Niveau und Höhe der Räume
Anmerkungen
1) Vgl die OIB-RL 3 Pkt 11. Zum Reihenhausbegriff vgl § 87 Abs 14.
Geschoß, oberirdisch und Geschoß, unterirdisch
Als anschließendes Gelände nach Fertigstellung gilt hier nicht das gewachsene, sondern jenes, das nach Baufertigstellung an der Schnittlinie mit den Außenwandflächen vorhanden sein wird. Vergleiche dazu beispielsweise auch das hier eingeflossene VwGH Erkenntnis vom , Zl 90/05/0096, zur Wiener Bauordnung: „dies ist nicht das gewachsene Gelände, sondern jenes Gelände, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird. ...“ In den Einreichplänen muss somit erkennbar sein, wo das Gelände nach Fertigstellung tatsächlich liegen wird, um die Geschoßanzahl feststellen zu können.
2) In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die WBO den Begriff der Ein- und Zweifamilienhäuser seit der Nov 1976 bewusst nicht mehr kennt.
3) Es ist einfach unverständlich, sich nur auf die OIB-Richtlinien zu verlassen, solange sie nicht verbindlich erklärt sind (was freilich fortschrittsfeindlich ist). So sind in Zukunft im Wege von Sachverständigenbeweisen auch niedrigere Raumhöhen als bisher möglich.
4) Vgl auch §...