Fünfzehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
ERSTER ABSCHNITT Inkrafttreten
§ 264.
Auf Aktiengesellschaften, die nicht nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes umgestellt sind, finden bis zu ihrer Umstellung oder Auflösung nach § 51 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes die bisher für sie geltenden Vorschriften Anwendung. Das gleiche gilt für Aktiengesellschaften, für die die Bestimmungen des nach § 272 Z 1 zur Aufhebung gelangenden Aktiengesetzes gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 oder § 12 der Zweiten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften vom , DRGBl. I S. 988, noch nicht im vollen Umfang in Geltung getreten sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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XAAAF-30942