ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 28 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung
1
Zum Verfahrensrecht s § 352 ff.
Öffentliche Verwalter sind jene nach dem VerwalterG 1953. Masseverwalter nach dem Insolvenzrecht, Verwalter nach § 836 f ABGB, Sachwalter (§§ 268 ff ABGB), Zwangsverwalter (§ 99 EO), vorläufige Verwalter nach § 451 oder andere mit Verwaltungsaufgaben betraute Personen sind damit nicht gemeint.