ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 104 Auszahlung der Leistungen
1
§ 104 regelt die Fälligkeit sowie die Auszahlungsart bei Geldleistungen. Leistungen, über deren Gewährung durch Bescheid zu entscheiden ist (s § 367 Abs 1, vor allem Renten und Pensionen), werden nicht vor Wirksamkeit des Bescheides und damit vor dessen Zustellung fällig (RS 0082971).
2
Wöchentlich im Nachhinein fällig sind: laufende Geldleistungen aus der KV (va KG, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Wochengeld), Familiengeld, Taggeld, Versehrtengeld aus der UV (Abs 1). Dieser Zeitraum kann durch Satzung bis auf vier Wochen erstreckt werden (so erfolgt in den Satzungen der GKKen; gem § 25 der Satzung der AUVA für das Versehrten-, Familien- und Taggeld erstreckt auf zwei Wochen); diese Ermächtigung liegt im Interesse der Vers, damit eine Leistung über einen längeren Zeitraum ausbezahlt werden kann (Pöltner/Pacic, § 104 Anm 3). Da das Rehabilitationsgeld de facto eine Dauerleistung ist, soll die Satzung eine monatliche Auszahlung vorsehen können (EB 321 BlgNR 25. GP, 4). Dies gilt auch für das Wiedereingliederungsgeld (EB 164 BlgNR 26. GP, 2).
3
Einmalige Geldleistungen (aus allen Versicherungszweigen) sind zwei Wochen nach Feststellung des Anspr...