FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 26 Bedingte Strafnachsicht; bedingte Entlassung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 26 | ||
A. | Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung | ||
B. | Weisungen | ||
C. | Nachträgliche Milderung der Strafe | ||
II. | Rechtsprechung zu § 26 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 26 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 26 Abs 2 |
I. Kommentar zu § 26
A. Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung
1
§ 26 FinStrG findet nur im gerichtlichen, nicht aber im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Anwendung. Damit ist im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren eine bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung nicht möglich. Diese von manchen Autoren (Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4, Rz 1139; Seiler/Seiler, FinStrG5 § 26 Rz 4; Lässig in WK2 FinStrG, § 26 Rz 1) als sachlich nicht gerechtfertigt kritisierte Differenzierung beurteilte der VfGH mit Erkenntnis vom , B 86/80 [R 26(1)/21], unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes (Art 7 Abs 1 B-VG) als nicht unsachlich (ebenso [R 26(1)/4]).
Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bleibt somit nur eine Nachsicht im Gnadenweg (§ 187 FinStrG), die sich aber grundlegend von der bedingten Strafnachsicht unterscheidet. Auf eine Gnadenentscheidung besteht – anders als bei Erfüllung der (...