FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 15 Freiheitsstrafen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 15 | |||
A. | Strafen nach dem FinStrG | |||
1. | Zweck der Strafe | |||
B. | Freiheitsstrafen | |||
1. | Gerichtliche Finanzvergehen | |||
2. | Verwaltungsbehördliche Finanzvergehen | |||
3. | Jugendliche | |||
4. | Allgemeines zu Freiheitsstrafen im FinStrG | |||
5. | Umwandlung in Geldstrafe | |||
6. | Außerordentliche Strafmilderung | |||
7. | Vollzug der Freiheitsstrafe | |||
C. | Folgen der Freiheitsstrafen | |||
II. | Rechtsprechung zu § 15 |
I. Kommentar zu § 15
A. Strafen nach dem FinStrG
Die § 15 bis 20 FinStrG regeln folgende Strafen:
Freiheitsstrafe (§ 15 FinStrG)
Geldstrafe (§ 16 FinStrG)
Verfall (§ 17 FinStrG)
Wertersatz (§ 19 FinStrG)
Ersatzfreiheitsstrafe (§ 20 FinStrG).
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Danach sieht das FinStrG Freiheitsstrafen und Vermögensstrafen vor. Von der Lehre werden die Strafen nach der Art ihrer Verhängung auch in Haupt- und Nebenstrafen eingeteilt. Unter Hauptstrafen versteht man alle Strafen, die für sich allein zu verhängen sind. Nebenstrafen heißen Strafen, die nur in Verbindung mit einer Hauptstrafe vorkommen (Rittler I2, 302). Seit der FinStrGNov 2010 ist bei bestimmten gerichtlich zu ahnenden Finanzvergehen (§ 38a Abs 1 und Abs 2 lit a, § 39 FinStrG) die Freiheitsstrafe als Hauptstrafe vorgesehen; daneben kann in bestimmten Grenzen (näher dazu die Kommentierungen zu § 38a und 39) eine Geldstrafe verhä...