zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

5. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3517-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 42

Michael Kalcher

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 42 TabMG
A.
Finanzvergehen
1, 2
B.
Täter
37
C.
Subjektive Tatseite
8
D.
Strafe
9
II.
Rechtsprechung zum § 42 TabMG

I. Kommentar zu § 42 TabMG

A. Finanzvergehen

1

Neben den in den § 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten Finanzvergehen, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind (§ 1 FinStrG). Im § 42 TabMG wird diese Voraussetzung erfüllt. Danach sind die im § 42 TabMG aufgezählten Zuwiderhandlungen Finanzordnungswidrigkeiten iS des § 1 FinStrG und nach § 51 Abs 2 des FinStrG zu bestrafen.

2

Bei Zuwiderhandlungen nach § 5 Abs 3 TabMG ist die Subsidiarität zu § 44, 46 FinStrG zu beachten. Der verbotene Handel mit Tabakerzeugnissen, für die die Tabaksteuer bereits entrichtet worden ist oder der Handel mit solchen Tabakerzeugnissen, die von der Tabaksteuer befreit sind, kann nicht nach § 44 FinStrG geahndet werden, womit § 42 TabMG anwendbar wird.

B. Täter

3

Beim verbotenen Handel mit Tabakerzeugnissen (§ 5 Abs 3 TabMG) ist der Täterkreis unbeschränkt. Jeder kann damit Täter dieser Finanzordnungswidrigkeit sein.

4

Unter Handel versteht man dabei jedes gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (s auch -F/03 [R 42TabMG/1]).

5

Die Zuwiderhandl...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.