FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 85 Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu den Strafbestimmungen | |||
A. | Vom AußHG 2011 zum AußWG 2011 | |||
B. | Verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen (§ 85) | |||
C. | Gerichtlich strafbare Handlungen (§§ 79 ff) | |||
1. | Gerichtlich strafbare Handlungen außerhalb des AußWG 2011 | |||
2. | Verwaltungsstrafbestimmungen | |||
3. | Verjährung und Zuständigkeit | |||
D. | Übergangsbestimmungen | |||
II. | Rechtsprechung zum AußWG 2011 |
I. Kommentar zu den Strafbestimmungen
A. Vom AußHG 2011 zum AußWG 2011
1
Durch das Budgetbegleitgesetz 2012 (BGBl I 2011/112) wurde das Außenhandelsgesetz 2011 (AußHG 2011) in Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) umbenannt. Das Gesetz trat mit in Kraft. Der neue Titel wurde vorgesehen, da dies einer zeitgemäßen Terminologie entspricht und das Gesetz auch andere Tatbestände als Handelsvorgänge regelt (ErlRV Budgetbegleitgesetz 2012).
Durch das AußWG 2011 werden keine fiskalen, sondern wirtschaftspolitische Ziele durch ein System von Genehmigungspflichten verfolgt. Betroffen davon ist, mit Ausnahme der gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß § 80 ff AußWG 2011, der Warenverkehr mit Drittländern. Verstöße gegen Pflichten des AußWG 20...