FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 51a
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 51a | |||
A. | Die systematische Manipulation automationsunterstützter Aufzeichnungssysteme | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Täter | |||
3. | Tathandlung | |||
4. | Subjektive Tatseite | |||
5. | Strafe |
I. Kommentar zu § 51a
A. Die systematische Manipulation automationsunterstützter Aufzeichnungssysteme
1. Allgemeines
1
Die Bestimmung des § 51a FinStrG wurde mit dem StRefG 2015/2016 (BGBl I 2015/118) in das FinStrG aufgenommen. Sie bezweckt die Bekämpfung der systematischen Manipulation automationsunterstützter Aufzeichnungssysteme (ErlRV 684 BlgNR 25. GP 4). Solche Manipulationen dienen regelmäßig der Vorbereitung von Abgabenhinterziehungen (Seiler/Seiler, FinStrG5, § 51a Rz 1). Mit § 51a FinStrG hat der Gesetzgeber somit eine auf Abgabenhinterziehung ausgerichtete Vorbereitungshandlung typisiert und für strafbar erklärt.
2. Täter
2
Täter kann grundsätzlich jedermann („wer“) sein.
3. Tathandlung
3
Die Tathandlung des § 51a FinStrG besteht in der Verfälschung von automationsunterstützt geführten, abgaben- oder monopolrechtlich zu führenden Büchern, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssystemen, und zwar durch Verwendung eines Programms, mit dessen Hilfe Daten verändert, gelöscht oder unterdrückt werden können. Eine derartige Manipulation ist als Finanzordnungswidrig...