FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 49 Finanzordnungswidrigkeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar vor § 49 bis 51a | |||
A. | Finanzordnungswidrigkeiten | |||
II. | Kommentar zu § 49 | |||
A. | Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben (§ 49 Abs 1 lit a FinStrG) | |||
1. | Täter | |||
2. | Selbstberechnungsabgaben | |||
3. | Nichtentrichtung | |||
4. | Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages | |||
5. | Subjektive Tatseite | |||
B. | Ungerechtfertigte Gutschriften durch unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 49 Abs 1 lit b FinStrG) | |||
1. | Täter | |||
2. | Umsatzsteuervoranmeldung (§ 21 UStG 1994) | |||
3. | Subjektive Tatseite | |||
C. | Strafe (§ 49 Abs 2 FinStrG) | |||
D. | Abgrenzung der Tatbestände nach § 33 FinStrG und § 49 FinStrG bei Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) | |||
III. | Rechtsprechung zu § 49 |
I. Kommentar vor § 49 bis 51a
A. Finanzordnungswidrigkeiten
1
Auch die Finanzordnungswidrigkeiten sind, wie sich aus § 1 FinStrG ergibt, Finanzvergehen ( [R 49/42]; ). Finanzordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen gegen generelle Normen des Abgabenrechtes, durch die keine Abgabenverkürzung bewirkt wird. Sie sind auch dann strafbar, wenn diese Normen selbst keinen Hinweis auf die Strafbarkeit ihrer Nichtbefolgung enthalten.
2
So wie die anderen Finanzvergehen verlangen auch die Tatbestände der Finanzordnungswidrigkeiten nicht nur die Verwirklic...