FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 48a Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 48a | ||
A. | Zielsetzung und Anwendungsbereich | ||
B. | Täter | ||
C. | Subjektive Tatseite | ||
D. | Strafe |
I. Kommentar zu § 48a
A. Zielsetzung und Anwendungsbereich
1
Die rechtlichen Grundlagen des präferenziellen Ursprungs von Waren finden sich in Art 64 ff ZK (und in den dazugehörigen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen) sowie national auch in § 53 ZollR-DG. Die einzelnen Präferenzabkommen regeln die gegenseitigen Voraussetzungen für die Präferenzberechtigung von Waren und deren Nachweise. Gerade in Zeiten des Globalisierungsgedankens und der damit verbundenen Handelsabkommen, wie aktuell CETA mit Kanada oder auch das geplante TTIP mit den USA, kommt dem Präferenzsystem vermehrt Bedeutung zu. Ein präferenzieller Ursprung bedeutet gleichzeitig auch eine geringere Zollbelastung.
2
Österreich hat als Mitgliedstaat der EU auch weiterhin Verpflichtungen im Bereich der präferenziellen Handelsregelungen. Auch die österreichische Zollbehörden bzw die österreichischen Exporteure (Ausführer) bestätigen nämlich entsprechend den Präferenzabkommen die Präferenzberechtigung von Waren, die das Gemeinschaftsgebiet verlassen (vgl § 53 ZollR-DG). Die Förmlichkeit der...