FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 47 Strafschärfung bei Rückfall
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I. | Kommentar zu § 47 |
I. Kommentar zu § 47
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§ 47 FinStrG entspricht in seinem Aufbau dem § 41 FinStrG. Als Finanzvergehen kommen hier jedoch nur vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte (§ 44 Abs 1 FinStrG) und vorsätzliche Monopolhehlerei (§ 46 Abs 1 FinStrG) in Betracht. Es kommt daher auch im gerichtlichen Verfahren (vgl dagegen § 41 Abs 1 FinStrG) nur eine Erweiterung der (ansonsten vorgesehenen) Geldstrafdrohung auf das Eineinhalbfache der Bemessungsgrundlage in Frage. Die Strafverschärfung liegt im Ermessen der Behörde.
Vgl im Übrigen den Kommentar zu § 41 FinStrG.