FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 3
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 3 | |||
A. | Anwendung des StGB | |||
1. | Gerichtliche Finanzstrafverfahren | |||
2. | Strafverfahren wegen Delikten gem Art II FinStrG | |||
3. | Verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren | |||
B. | Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 | |||
C. | Ordentliche Gerichte | |||
II. | Rechtsprechung zu § 3 |
I. Kommentar zu § 3
A. Anwendung des StGB
1. Gerichtliche Finanzstrafverfahren
1
Gem § 3 FinStrG sind im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Bestimmungen des StGB nur anzuwenden, soweit dies in den § 1 bis 32 FinStrG vorgesehen ist. Damit wird deutlich gemacht, dass das Finanzstrafgesetz den Allgemeinen Teil eigenständig und abschließend regelt. Ein Rückgriff auf das allgemeine Strafrecht kommt somit grundsätzlich nicht in Betracht. Dem steht auch Art 1 Abs 1 Strafrechtsanpassungsgesetz nicht entgegen. Die dort getroffene Anordnung, dass der Allgemeine Teil des StGB auch auf Taten, die in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht werden, anzuwenden ist, gilt nämlich nur, wenn in diesen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt wird (s BMfJ , JABl 2/1976; vgl 13 Os 187-190/83 [R 32/4]; ; so auch Zeder, RdW 2005, 334).
Auch wenn der Allgemeine Teil des StGB in Finanzstrafsachen grundsätzlich nicht anzuwe...