FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 46 Monopolhehlerei
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 46 | |||
A. | Allgemeines | |||
1. | Handel mit Tabakerzeugnissen | |||
B. | Abgrenzungen | |||
C. | Strafen | |||
1. | Strafrahmen | |||
2. | Konkurrenzen | |||
II. | Rechtsprechung zu § 46 |
I. Kommentar zu § 46
A. Allgemeines
1
Der Deliktsaufbau der Monopolhehlerei entspricht dem der Abgabenhehlerei. Es kann daher auf den Kommentar zu § 37 FinStrG verwiesen werden. Als Vortaten kommen jedoch nur Finanzvergehen nach § 44 Abs 1 oder § 45 Abs 1 FinStrG in Betracht, also jene, die den Gegenstand des Tabakmonopols betreffen. So wie die Abgabenhehlerei verlangt auch die Monopolhehlerei eine vollendete Vortat. Der OGH hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der komplexen Abgrenzung der § 44 und 46 FinStrG, die infolge der Aufhebung des § 2 Tabakmonopolgesetzes mit dem Abgabenänderungsgesetz 2002, BGBl I 2002/132, weitgehend neu zu finden war, auseinandergesetzt. Ausgangspunkt dieser Klarstellungen war die unbestrittene Lehrmeinung und gesicherte Judikatur, dass sowohl die Abgabenhehlerei als auch die Monopolhehlerei eine tatbestandsmäßige und abgeschlossene Vortat erfordern. Auf die Bestrafung des Täters bzw die Strafbarkeit der Vortat kommt es nicht an (§ 46 Abs 4 FinStrG).
1. Handel mit Tabakerzeugnissen
2
Der Handel mit Tabakerzeugnissen unterli...