FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 43 Verbotene Herstellung von Tabakwaren
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 43 | ||
A. | Zielsetzung und Rechtsgrundlagen | ||
B. | Täter | ||
C. | Tathandlungen | ||
D. | Subjektive Tatseite | ||
E. | Strafen (§ 43 Abs 3, 4 FinStrG) |
I. Kommentar zu § 43
A. Zielsetzung und Rechtsgrundlagen
1
Mit BGBl I 2002/132 fiel mit Wirksamkeit neben dem Einfuhrmonopol auch das Herstellungsmonopol in Österreich.
Gemäß § 14 Abs 1a Tabaksteuergesetz ist es allerdings ohne eine Bewilligung nach § 14 Abs 2 Tabaksteuergesetz verboten, Tabakwaren gewerblich herzustellen. Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erfordert eine gültige Bewilligung durch das zuständige Zollamt. Sie darf nur Betriebsinhabern erteilt werden, die insbesondere Sicherheit im Hinblick auf die abzuführende Tabaksteuer leisten und hinsichtlich derer keine Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit bestehen. Eine umfassende behördliche amtliche Aufsicht muss zudem gewährleistet sein. Durch den neuen § 43 FinStrG sollen Umgehungshandlungen (Tabakwarenproduktionen ohne Bewilligungen durch die Zollämter) unter Strafsanktion gestellt werden. Wird mit der illegalen Tabakwarenherstellung auch die Tabaksteuer hinterzogen, so liegt eine Idealkonkurrenz mit § 33 FinStrG vor.
B. Täter
2
Als Täter kommt nach § 43 Abs 1 FinStrG jede natürliche Person in Betracht, auch wenn die Herstel...