FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 30a Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag)
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentar zu § 30a | ||
A. | Strafaufhebung in besonderen Fällen | ||
B. | Betragsgrenzen | ||
C. | Verdacht | ||
D. | Einverständniserklärung, Antrag und Rechtsmittelverzicht | ||
E. | Entrichtung | ||
F. | Ausschließungsgründe | ||
G. | Wirkung des § 30a | ||
II. | Rechtsprechung zu § 30a |
I. Kommentar zu § 30a
A. Strafaufhebung in besonderen Fällen
1
Die Bestimmung über eine Strafaufhebung in besonderen Fällen (Verkürzungszuschlag) wurde durch die FinStrGNov 2010 (BGBl I 2010/104) eingeführt und ist seit in Kraft. Durch sie werden die Abgabenbehörden berechtigt, bei sich im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme ergebenden Nachforderungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag iHv 10 % festzusetzen. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, durch Bezahlung der Abgabennachforderung und Abgabenerhöhung binnen Monatsfrist eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abzuwenden. Es kann sich um Überprüfungsmaßnahmen sowohl des Außen- als auch des Innendienstes handeln. Bei bloßen Feststellungsverfahren findet § 30a hingegen keine Anwendung. Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlags steht – bei Erfüllung alle...