FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 1 | |||||
A. | Finanzvergehen | |||||
B. | Tat (Handlung oder Unterlassung) | |||||
1. | Willkürliches Verhalten | |||||
2. | Tatbildmäßiges Verhalten | |||||
a) | Subjekt | |||||
b) | Handlung | |||||
aa) | Formaldelikte | |||||
bb) | Erfolgsdelikte | |||||
cc) | Begehungsdelikte (Kommissivdelikte) | |||||
dd) | Unterlassungsdelikte (Omissivdelikte) | |||||
ee) | Dauerdelikte | |||||
ff) | Fortgesetztes Delikt | |||||
c) | Objekt | |||||
d) | Modalitäten der Handlung | |||||
3. | Rechtswidrigkeit | |||||
4. | Schuld | |||||
C. | Täter | |||||
II. | Rechtsprechung zu § 1 |
I. Kommentar zu § 1
A. Finanzvergehen
1
§ 1 Abs 1 stellt das Finanzstrafrecht ausdrücklich unter das auch verfassungsrechtlich abgesicherte Legalitätsprinzip (Art 18 B-VG, Art 7 Abs 1 EMRK). Es folgt dabei dem § 1 Abs 1 StGB. Aus dieser Bestimmung des § 1 FinStrG ergibt sich auch die Geltung des Analogieverbotes für den Bereich des Finanzstrafrechtes (EB FinStrGNov 1975). Näheres dazu unten bei § 4 Rz 4.
1a
Der Begriff des Finanzvergehens wird in § 1 Abs 1 eigenständig und unabhängig von der Höhe der Strafdrohung sowie der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit definiert (Höpfel, WK2, § 17 Rz 29). Im Finanzstrafgesetz selbst sind nur die in den § 33 bis 52 strafbar erklärten Handlungen und Unterlassungen Finanzvergehen. Danach sind auch Finanzordnungswidrigk...