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Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

Kommentar und Rechtsprechung | §§ 1-52 und Nebengesetze

5. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3517-0

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Dokumentvorschau
Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt - FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

§ 26 Bedingte Strafnachsicht; bedingte Entlassung

Marcus Schmitt

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentar zu § 26
A.
Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung
14
B.
Weisungen
57
C.
Nachträgliche Milderung der Strafe
II.
Rechtsprechung zu § 26
A.
Rechtsprechung zu § 26 Abs 1
B.
Rechtsprechung zu § 26 Abs 2

I. Kommentar zu § 26

A. Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung

1

§ 26 FinStrG findet nur im gerichtlichen, nicht aber im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren Anwendung. Damit ist im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren eine bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung nicht möglich. Diese von manchen Autoren (Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4, Rz 1139; Seiler/Seiler, FinStrG5 § 26 Rz 4; Lässig in WK2 FinStrG, § 26 Rz 1) als sachlich nicht gerechtfertigt kritisierte Differenzierung beurteilte der VfGH mit Erkenntnis vom , B 86/80 [R 26(1)/21], unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes (Art 7 Abs 1 B-VG) als nicht unsachlich (ebenso [R 26(1)/4]).

Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren bleibt somit nur eine Nachsicht im Gnadenweg (§ 187 FinStrG), die sich aber grundlegend von der bedingten Strafnachsicht unterscheidet. Auf eine Gnadenentscheidung besteht – anders als bei Erfüllung der (...

FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1

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