FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 25 Absehen von der Strafe; Verwarnung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 25 | ||||
A. | Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren | ||||
1. | Voraussetzungen | ||||
a) | Geringfügigkeit des Verschuldens | ||||
b) | Keine oder nur unbedeutende Folgen | ||||
2. | Absehen von der Strafe | ||||
3. | Verwarnung | ||||
a) | Spezialprävention | ||||
b) | Bescheid | ||||
c) | Folgen | ||||
4. | Absehen von einer Anzeige | ||||
5. | Ausschluss der Anwendbarkeit des § 25 FinStrG | ||||
a) | wegen Vergehen nach § 11 Mineralölsteuergesetz | ||||
b) | Wegen Vergehen nach § 8 Artenhandelsgesetz 2009 | ||||
B. | Gerichtliches Finanzstrafverfahren | ||||
1. | Entscheidung | ||||
II. | Rechtsprechung zu § 25 |
I. Kommentar zu § 25
A. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren
1. Voraussetzungen
1
§ 25 FinStrG ist nur im verwaltungsbehördlichen, nicht aber im gerichtlichen Finanzstrafverfahren anzuwenden (Abs 1: die Finanzstrafbehörden, Abs 2: die Behörden und Ämter der Bundesfinanzverwaltung). Im justiziellen Finanzstrafverfahren kann nach § 191 StPO von der Verfolgung abgesehen werden (s Rz 32 ff). Eine vergleichbare Regelung in § 21 VStG wurde mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl I 2013/33 aufgehoben.
Neben einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden von der Bearbeitung und Verfolgung kleinster Straftaten soll diese Bestimmung auch eine Kriminalis...