FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 13 Strafbarkeit des Versuches
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 13 | ||
A. | Erweiterung des Bereiches der Strafbarkeit | ||
B. | Abgrenzung zwischen Versuch und strafloser Vorbereitungshandlung sowie Vollendung | ||
C. | Untauglicher Versuch | ||
II. | Rechtsprechung zu § 13 | ||
A. | Rechtsprechung zu § 13 Abs 1 | ||
B. | Rechtsprechung zu § 13 Abs 2 | ||
C. | Rechtsprechung zu § 13 Abs 3 |
I. Kommentar zu § 13
A. Erweiterung des Bereiches der Strafbarkeit
1
Die Deliktstypen des Besonderen Teiles (im FinStrG wie im StGB) umschreiben die Hauptform strafbaren Verhaltens, das ist die volle Verwirklichung des Tatbestandes in allen seinen objektiven (Tatbild) und subjektiven Merkmalen (vgl Fuchs, AT I9, 28/1). Da es „rechtspolitisch unerträglich wäre, wenn nur bestraft werden könne, wer das Tatbild vollständig hergestellt hat“ (EB StGB), dehnt § 13 FinStrG (= § 15 StGB) die Strafdrohung für vorsätzliche, nicht auch für fahrlässige Finanzvergehen, auf den Versuch aus.
Die seit der FinStrGNov 1975 in Geltung stehenden Bestimmungen über die Strafbarkeit des Versuches haben die bis dahin geführte Auseinandersetzung der widerstreitenden Theorien zu dieser Frage praktisch beendet. Nach der subjektiven Theorie (vertreten ua von Kadecka, Nowakowski) lag das Erfordernis der...