FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 13 Strafbestimmungen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Kommentar zu § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Meldepflichten nach dem KapMeldeG | ||
C. | Die Strafbestimmung des § 13 KapMeldeG | ||
D. | Zuständigkeit | ||
E. | Nachversteuerung meldepflichtiger Kapitalzuflüsse | ||
II. | Rechtsprechung zum KapMeldeG |
I. Kommentar zu § 13 KapMeldeG
A. Allgemeines
1
Das Kapitalabfluss-Meldegesetz (BGBl I 2015/116 idgF) wurde im Rahmen des Bankenpaketes beschlossen. Zweck des Gesetzes ist es, Kapitalabflüsse zu entdecken und steuerlich zu verwerten, die ansonsten unentdeckt bleiben würden (ErlRV 685 BlgNR 25. GP 6). Als Begründung wird im Bericht des Finanzausschusses angeführt, dass durch die Schaffung der Zugriffsmöglichkeit der Finanzverwaltung auf Bankkonteninformationen die Gefahr ungewollter Kapitalabflüsse bestehe, weshalb eine Meldepflicht aller Kreditinstitute hinsichtlich größerer Kapitalabflüsse bestehen solle – die bereits für den Zeitraum ab gelte (FAB, 749 BlgNR 25. GP 1). Das KapMeldeG sieht allerdings nicht nur die Meldung von Kapitalabflüssen vor, sondern auch die Meldung bestimmter Kapitalzuflüsse (aus der Schweiz und Liechtenstein für einen begrenzten Zeitraum). Die Kapitalabfluss-Meldepflicht betrifft Kre...