FinStrG | Finanzstrafgesetz, Band 1
5. Aufl. 2018
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§ 49b
Übersicht
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I. | Kommentar zu § 49b | |||
A. | Die Verletzung der Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts (§ 49b FinStrG) | |||
1. | Allgemeines | |||
2. | Täter | |||
3. | Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung des länderbezogenen Berichts | |||
4. | Tathandlung | |||
5. | Subjektive Tatseite | |||
6. | Strafe | |||
7. | Der Ausschluss der Selbstanzeige |
I. Kommentar zu § 49b
A. Die Verletzung der Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts (§ 49b FinStrG)
1. Allgemeines
1
Zur Bekämpfung der künstlichen Verminderung steuerlicher Bemessungsgrundlagen und des grenzüberschreitenden Verschiebens von Gewinnen durch multinationale Unternehmensgruppen haben sich die OECD-Staaten und die G20-Mitglieder auf Maßnahmen gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) geeinigt (s Kommentar zu § 5 Rz 81b). Die Ergebnisse des BEPS-Projekts enthalten Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung. OECD/G20 schlagen eine dreistufige Berichtsstruktur vor, die sich aus einem Master File (Stammdokumentation), einem Local File (landesspezifische Dokumentation) sowie einem länderbezogenen Bericht zusammensetzt. In der Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom wurden die OECD/G20-Standards über die länderbezogene ...