AktG | Aktiengesetz, Band I und II
1. Aufl. 2012
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§ 252 Umtausch der Geschäftsanteile
Literatur
Siehe Vor § 239–253.
Internationale Literatur
Siehe Vor § 239–253.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Grundlagen | ||
A. | Inhalt und Zweck | ||
B. | Entwicklung | ||
C. | Parallelvorschriften | ||
II. | Umtausch der Anteile | ||
A. | Kraftloserklärung nach § 67 AktG | ||
B. | Zusammenlegung nach § 179 AktG | ||
III. | Übertragung der Anteile bis zum Umtausch |
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
1
Inhalt: Der letzte „Akt“ einer Umwandlung, der Umtausch der Geschäftsanteile gegen Aktien, ist Regelungsgegenstand von § 252 AktG. Dieser bedient sich ebenso wie § 242 AktG eines Verweises auf § 67 und § 179 AktG.
2
Regelungsanliegen: Der Zweck der Bestimmung ist fraglich, da – abgesehen von der Zusammenlegung nicht beteiligungsfähiger Spitzen – die Bestimmung im Prinzip überflüssig ist: Denn ein Austausch von Urkunden findet in der Praxis regelmäßig nicht statt, da nur sehr selten über Geschäftsanteile (Beweis)Urkunden iSv § 75 Abs 3 GmbHG ausgestellt sind. Selbst wenn solche Urkunden ausgestellt wurden, erscheint deren Kraftloserklärung aus Verkehrsschutzgründen unnötig, da derartige Urkunden für die Übertragung einer Gesellschafterstellung (in einer GmbH) ohne Bedeutung sind.
B. Entwicklung
3
§ 252 AktG idgF entspricht zur Gänze dem durch das AktG 1965 übernommenen § 276 AktG 1937/38.
C. Parallelvorschriften
4
De...