AktG | Aktiengesetz, Band I und II
2. Aufl. 2012
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§ 135 Geltendmachung
Literatur
Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht - Streitiges Verfahren, 9. Aufl (1999); Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, 2. Aufl (2000); Rechberger (Hrsg), Kommentar zur ZPO, 2. Aufl (2000); Wallisch, Wenn zwei sich streiten, zahlt der Dritte - Die Kostentragungspflicht der Minderheit gemäß § 123 Abs 4 AktG, GesRZ 2002, 134. Siehe auch das Schrifttum bei § 122.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||||
I. | Grundlagen | |||
A. | Inhalt und Zweck | |||
B. | Entwicklung und Parallelvorschriften | |||
1. | Entwicklung | |||
2. | Parallelvorschriften | |||
II. | Klagefrist, Nachweis der Legitimation, Anspruchsberechtigter (Abs 1) | |||
III. | Mindestbesitzzeit der Aktien und Pflicht der Minderheit zum Behalten ihrer Aktien (Abs 2) | |||
A. | Mindestbesitzzeit | |||
B. | Behaltepflicht | |||
IV. | Sicherheitsleistungspflicht (Abs 3) | |||
A. | Voraussetzungen | |||
B. | Fristen, Dauer der Sicherheitsleistung | |||
C. | Art der Sicherheitsleistung | |||
V. | Kostentragung (Abs 4) | |||
VI. | Schadenersatz wegen unbegründeter Klagsführung (Abs 5) | |||
I. Grundlagen
A. Inhalt und Zweck
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§ 135 regelt das Verfahren zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen iSd § 134 Abs 1. Zu beachten ist, dass der jeweilige Anspruch gemäß Abs 1 nur binnen sechs Monaten seit dem Tag der HV, bei sonstigem Ausschluss, geltend gemacht werden kann (Abs 1 erster Satz). Der Klage ist grundsätzlich die in der HV aufgenommene Niederschrift in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen (Abs 1 zweiter Satz), um dem Prozessgericht Klarheit über die Berechtigung zur Anspruchsverfolgung zu verschaffen. Im Falle eines Minderheitsverlangens nach § 134 Abs 1 zweiter und dritter Satz sind die Aktien der Minderheitsaktionäre (zumindest tw, siehe Rz 9) für die Dauer des Rechtsstreits zu hinterlegen (Abs 2 erster HS) und glaubhaft zu machen, dass die Minderheitsaktionäre seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der HV Inhaber der Aktien sind (Abs 2 zweiter HS). Das Prozessgericht kann die vorzeitige Rücknahme der hinterlegten Aktien gestatten (Abs 2 letzter Satz).
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Während sich die Abs 1 und 2 mit den engeren Voraussetzungen der Geltendmachung der Ersatzansprüche beschäftigen, ergeben sich aus den Abs 3 bis 5 erhebliche Kostentragungs- und Schadenersatzpflichten für die Minderheitsaktionäre, welche eine Anspruchsverfolgung verlangen. Dieses Risiko wirkte bislang abschreckend, sodass die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 134 Abs 1 noch keine große praktische Bedeutung erlangt hat. Zunächst ordnet Abs 3 an, dass dem Beklagten Sicherheit zu leisten ist, wenn er glaubhaft macht, dass ihm Ersatzansprüche nach Abs 5 oder nach anderen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zustehen oder erwachsen können. Nach Abs 5 bestehen Schadenersatzansprüche des Beklagten gegen Minderheitsaktionäre aufgrund eines Minderheitsverlangens, wenn die Klage unbegründet war und dieser Umstand den Aktionären bekannt war oder bekannt sein musste. Die Haftung trifft jedoch nur jene Minderheitsaktionäre, welche die besondere Schuldform erfüllen. Abs 4 schließlich legt den Minderheitsaktionären eine Kostentragungspflicht auf, die immer dann eingreift, wenn die Kosten des Rechtsstreits nicht zur Gänze vom Beklagten getragen werden; die Gesellschaft ist auch berechtigt, Vorschüsse für die Pauschalgebühren, den Sondervertreter, Sachverständige etc zu verlangen.
B. Entwicklung und Parallelvorschriften
1. Entwicklung
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Die historischen Vorgängerbestimmungen der §§ 134 ff, Art 226 iVm Art 194 AHGB, enthielten noch keine näheren Regelungen über das Verfahren zur Geltendmachung der Ersatzansprüche. Erst mit der Novelle 1884 wurden ausführliche Regelungen in das AHGB und 1897 in das dHGB (§ 269) aufgenommen. § 123 dAktG 1937 übernahm im Wesentlichen die Bestimmung des § 269 dHGB, brachte aber eine wichtige Änderung hinsichtlich der Frist zur Geltendmachung; diese wurde von drei auf sechs Monate seit dem Tag der Hauptversammlung verlängert. Das Verstreichen der Drei-Monatsfrist des § 269 dHGB führte zur Abweisung der Klage und beseitigte das von der Minderheit gestellte Verlangen. Es wurde daher von der Mehrheit oft versucht, „das Minderheitsverlangen durch Verschleppung zu Fall zu bringen“. § 123 dAktG 1937 beseitigte diese Ausschlussfrist und sah lediglich vor, dass der Anspruch - auch jener der Mehrheit - binnen sechs Monaten seit dem Tag der HV geltend gemacht werden soll. Das AktG 1965 brachte in den Absätzen eins bis drei eine Anpassung des § 123 dAktG 1937 an die Formulierungen der österreichischen Gesetzessprache, aber auch eine Einschränkung des Ermessensspielraums des Gerichts, die Absätze vier und fünf blieben zunächst unverändert. Durch das AktRÄG 2009 (BGBl I 2009/71) wurden die §§ 122 bis 124 an eine andere Stelle gerückt (nun §§ 134 bis 136), somit der bisherige § 123 zu § 135. Entsprechend wurde auch der Verweis in Abs 2 angepasst. Inhaltlich ergab sich auch eine Änderung in Abs 2 dahingehend, dass die Aktien der Minderheit für die Dauer des Rechtsstreits nicht mehr bei Gericht oder einem Notar zu hinterlegen sind. Dies ist ausweislich der Materialien bei sammelverwahrten Aktien nicht praktikabel. An der Pflicht zum Halten der Aktien wurde jedoch nichts geändert (siehe Rz 9).
2. Parallelvorschriften
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Wie bereits zu § 134 festgehalten (siehe § 134 Rz 4), wurden die §§ 122 ff dAktG 1937 mit teilweise gravierenden Änderungen in § 147 dAktG 1965 zusammengefasst und § 124 durch andere Vorschriften ersetzt. Abs 1 erster Satz fand sich als vierter Satz in § 147 Abs 1 dAktG idF des KonTraG wieder, Abs 2 geändert in § 147 Abs 1 zweiter und dritter Satz dAktG 1965. Die Abs 3 und 5 erhielten keine Entsprechung im dAktG 1965; die Kostenregelung des Abs 4 wurde wesentlich geändert und war ebenfalls in Abs 4 des § 147 dAktG 1965 zu finden. Art 1 Nr 15 und Nr 16 UMAG (dBGBl I S 2802) führte zur Neugestaltung der Regelungsmaterie (siehe § 134 Rz 4).
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§ 48 Abs 2 GmbHG räumt zur Erhebung der Klage auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen eine Frist von einem Jahr ab dem Tag der Beschlussfassung durch die Generalversammlung bzw ab Vereitelung der Beschlussfassung ein (vgl auch § 134 Rz 5). Die Gesellschafter, welche die Klage erhoben haben (vgl § 48 Abs 1 GmbHG, § 134 Rz 5), dürfen während des Rechtsstreits ohne Zustimmung der Gesellschaft ihre Geschäftsanteile nicht veräußern. Der Beklagte kann unter gewissen Umständen die Leistung einer vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheit für ihm drohende Nachteile verlangen (§ 48 Abs 4 GmbHG); er hat ferner Schadenersatzansprüche gegen den Kläger, wenn sich die Klage als unbegründet erweist und dem Kläger böse Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (§ 48 Abs 5 GmbHG).
II. Klagefrist, Nachweis der Legitimation, Anspruchsberechtigter (Abs 1)
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Abs 1 erster Satz bestimmt, dass der Anspruch nach § 134 Abs 1 nur binnen sechs Monaten seit dem Tag der HV geltend gemacht werden „kann“. Im Vergleich zur Stammfassung des Abs 1 im dAktG 1937 brachte das AktG 1965 durch die Ersetzung des Wortes „soll“ durch das Wort „kann“ eine wesentliche materielle Änderung. Die Anordnung, dass der Anspruch nur binnen sechs Monaten nach dem Tag der HV geltend gemacht werden „kann“, wird dahingehend verstanden, dass es sich hiebei um eine Ausschlussfrist (Präklusivfrist) handelt. Zum dAktG 1937 bzw zum öAktG bis zur Austrifizierung 1965 wurde hingegen die Ansicht vertreten, dass die Sechs-Monatsfrist keine Ausschlussfrist und die Klage auch noch nach Ablauf der Frist zulässig ist. Die Frist war lediglich für die verpflichteten Verwaltungsträger von Bedeutung, die verpflichtet waren, die Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen; ein ungenütztes Verstreichen konnte die Verwaltungsträger schadenersatzpflichtig machen. Die Frist des § 135 Abs 1 (vormals § 123 Abs 1 öAktG 1965) ist hingegen auch im Außenverhältnis relevant. Die von der Gesellschaft zu erhebende Klage muss binnen sechs Monaten nach dem Tag der HV bei Gericht einlangen. Fristauslösendes Ereignis iSd § 902 ABGB ist somit der Tag der HV, in dem der Beschluss auf Verfolgung gefasst oder der Antrag der Minderheit gemäß § 134 Abs 1 gestellt wird. Das Ende der Frist fällt auf den gleichen Monatstag, der dem Tag der HV entspricht. Ist dies beispielsweise der 15. Juni, dann muss die Klage spätestens am 15. November beim zuständigen Prozessgericht einlangen; die Aufgabe der Klage zur Post genügt nicht. Fehlt der entsprechende Tag des Monats (zB Tag der HV ist der 31.8., der sechs Monate danach liegende Februar hat jedoch nur 28 bzw 29 Tage), dann fällt das Ende der Frist auf den letzten Tag dieses Monats (§ 902 Abs 2 ABGB). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, einen anerkannten Feiertag oder den Karfreitag, so tritt an dessen Stelle der nächstfolgende Werktag (§ 903 letzter Satz ABGB). Zu beachten ist, dass gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist. Die Versäumung der Klagsfrist ist von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Zurückweisung der Klage. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Verwaltungsorgane auch nach Ablauf der Frist von sich aus eine Klage erheben, um die Ansprüche der Gesellschaft durchzusetzen. Wird der Anspruch der Gesellschaft einredeweise geltend gemacht, so unterliegt die Erhebung der Einrede ebenfalls der Ausschlussfrist des Abs 1 erster Satz.
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Abs 1 zweiter Satz verlangt, dass der Klage die in der HV aufgenommene Niederschrift in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen ist, soweit sie die Anspruchsverfolgung betrifft. Darin ist lediglich ein Beweiserfordernis zu sehen, um dem Prozessgericht die Berechtigung zur Anspruchsverfolgung nachzuweisen. Eine solche Legitimation ist auch dann erforderlich, wenn die organschaftlichen Vertreter die Klage einbringen. Wegen der besonderen Rechtsfolgen der §§ 134 f ist diese Offenlegung notwendig. Durch die Niederschrift ist der Beginn der Ausschlussfrist unzweifelhaft feststellbar. Wird diese Urkunde der Klage nicht beigelegt, dann liegt ein verbesserungsfähiges Formgebrechen iSd §§ 84 f ZPO vor.
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Wie bereits zu § 134 (§ 134 Rz 6) dargestellt, ist Prozesspartei in allen Fällen des § 134 nur die Gesellschaft. Anders als nach § 48 Abs 1 GmbHG können nicht auch die Minderheitsaktionäre (Gesellschafter) die der Gesellschaft zustehenden Ansprüche geltend machen. Sachlich zuständig für Klagen gegen die nach § 134 Abs 1 Ersatzpflichtigen sind, sofern der Wert des Streitgegenstands 10.000,- Euro übersteigt, die Landes- als Handelsgerichte bzw das Handelsgericht Wien, bei einem Streitwert bis 10.000,- Euro die Bezirksgerichte bzw das Bezirksgericht für Handelssachen Wien (§§ 51 f JN). Für die örtliche Zuständigkeit bestehen keine besonderen Bestimmungen, sodass idR die Klage bei dem sachlich zuständigen Gericht einzubringen ist, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 65 ff JN) hat.
III. Mindestbesitzzeit der Aktien und Pflicht der Minderheit zum Behalten ihrer Aktien (Abs 2)
A. Mindestbesitzzeit
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Die Minderheit, die gemäß § 134 Abs 1 zweiter oder dritter Satz die Anspruchsverfolgung verlangt hat, muss gemäß Abs 2 seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung über Aktien im Ausmaß von 10% bzw im Fall des § 134 Abs 1 dritter Satz im Ausmaß von 5% des Grundkapitals verfügen. Zum Nachweis genügt - wie auch schon bisher - eine eidesstättige Erklärung vor einem Notar. Die von Abs 2 idF dAktG 1937 vorgesehene Möglichkeit der eidesstättigen Erklärung vor einem Gericht wurde im Zuge der Austrifizierung eliminiert. Der Nachweis der Aktionärseigenschaft kann bei depotverwahrten Aktien am einfachsten durch eine Depotbestätigung (§ 10a) erbracht werden, welche sich auf den geforderten Zeitraum von drei Monaten erstreckt. Bei nicht depotverwahrten Aktien kommt neben der eidesstättigen Erklärung auch die Vorlage geeigneter Urkunden in Betracht, so beispielsweise die Vorlage des Kaufvertrags über die Aktien, wenn sich die Inhaberschaft und die Besitzdauer nicht schon zweifelsfrei aus dem Aktienbuch ergeben. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt § 64.
B. Behaltepflicht
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Die Minderheit ist ferner gemäß Abs 2 verpflichtet, Aktien, die 10% bzw 5% des Grundkapitals erreichen, bis zur Erledigung des Rechtsstreits zu halten. Die noch vor dem AktRÄG 2009 vorgesehene Verpflichtung für die Minderheit in Abs 2, die Aktien für die Dauer des Rechtsstreits bei Gericht oder einem Notar zu hinterlegen, wurde aufgehoben. Dies ist ausweislich der Materialien bei sammelverwahrten Aktien nicht praktikabel. An der Verpflichtung, die Aktien bis zur Erledigung des Rechtsstreits zu halten, hat sich nichts geändert. Diese Behaltepflicht gilt nur für Minderheitsverlangen, nicht auch für ein Verlangen durch HV-Beschluss gemäß § 134 Abs 1 erster Satz. Die Aktien müssen von jenen Minderheitsaktionären stammen, die auch das Minderheitsverlangen gestellt haben. Es brauchen aber nicht alle Minderheitsaktionäre ihre Aktien behalten, wenn das Minderheitsverlangen von mehr als 10% bzw 5% unterstützt wurde; nur das Mindestmaß des Abs 2 muss erreicht werden. Die Aktien müssen sich im Eigentum der Minderheitsaktionäre befinden, die für das Minderheitsverlangen gestimmt haben; es müssen jedoch nicht dieselben Aktien sein, mit denen der jeweilige Aktionär an der HV gestimmt hat. Mit der Behaltepflicht soll gesichert werden, dass die Aktionäre ihre Aktien während des Rechtsstreits nicht veräußern und dadurch ihr Interesse am Rechtsstreit verloren geht. Die rechtlichen Konsequenzen des Unterschreitens der 10%- bzw der 5%-Schwelle sind gesetzlich nicht geregelt. Aufgrund der möglichen weitreichenden Konsequenzen, die die Minderheitsaktionäre treffen können (zB Sicherheitsleistungspflicht, Kostenersatz, Schadenersatz), besteht ein erhebliches Interesse der Gesellschaft daran, dass zumindest die gesetzlich vorgesehene Mindestbeteiligung bis zur Erledigung des Rechtsstreits (im Sinne einer rechtskräftigen Beendigung) gehalten wird. Ein Unterschreiten der jeweiligen Mindestquote muss daher zur Abweisung der Klage führen, wobei als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Erreichens der geforderten Beteiligungsquote der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz anzusetzen ist. Die der Minderheit angehörenden Aktionäre sollten daher Vorkehrungen treffen, dass keiner dieser Minderheitsaktionäre - ungeachtet der anzunehmenden Schadenersatzpflichten der veräußernden Aktionäre - während des Verfahrens seine Aktien veräußert. Dies kann beispielsweise durch eine Vereinbarung mit der Depotbank erfolgen, wonach die Aktien bis auf Widerruf durch den Aktionär gesperrt gehalten werden, und in der sich die Bank unwiderruflich verpflichtet, die Gesellschaft unverzüglich von der Aufhebung der Sperre zu verständigen. Auch kann eine Hinterlegung der Aktien bei der Gesellschaft, einem Notar oder bei Gericht erfolgen.
IV. Sicherheitsleistungspflicht (Abs 3)
A. Voraussetzungen
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Die Abs 3 bis 5 des § 135 führen insgesamt zu einem beachtlichen Aufwand und Risiko für die Minderheit. Zunächst gewährt Abs 3 erster Satz dem Beklagten unter bestimmten Umständen einen Sicherstellungsanspruch. Der Sicherstellungsanspruch kann in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden. Dieser steht ihm dann zu, wenn er glaubhaft macht, dass ihm nach Abs 5 oder anderen Vorschriften des bürgerlichen Rechts aufgrund der gegen ihn angestrengten Prozessführung Ersatzansprüche gegen die Minderheit oder einzelne von ihnen zustehen oder erwachsen können. Ersatzansprüche gemäß Abs 5 setzen eine auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhende unbegründete Klagsführung zumindest einzelner Minderheitsaktionäre gegen den Beklagten voraus. In den übrigen Fällen des Abs 3 (Ersatzansprüche aufgrund anderer Vorschriften des bürgerlichen Rechts) ist die jeweils erforderliche Verschuldensform erforderlich. Glaubhaftmachung gemäß Abs 3 (Bescheinigung) ist iSd § 274 ZPO zu verstehen; dem Gericht soll die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit des Zutreffens der behaupteten Tatsachen vermittelt (unbegründete und schadenskausale Prozessführung, Verschulden) werden. Das Verfahren zur Glaubhaftmachung ist summarisch. Der Beklagte kann sich hiebei auf jedes taugliche Mittel mit Ausnahme der eidlichen Parteienvernehmung stützen; grundsätzlich kommen somit nur parate Bescheinigungsmittel in Frage. Dies verringert die Chancen auf Sicherheitsleistung erheblich. Das Prozessgericht wird hiebei abzuwägen haben, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit dem Beklagten Ersatzansprüche entstehen können. Ist dem Beklagten die Glaubhaftmachung gelungen, so hat das Prozessgericht anzuordnen, dass die gesamte Minderheit, auch wenn nur gegen einzelne Minderheitsaktionäre der Ersatzanspruch glaubhaft gemacht wird, angemessene Sicherheit zu leisten hat. Ein Ermessensspielraum für das Gericht besteht diesfalls nicht. Die Sicherheitsleistung dient nicht zur Sicherung der Prozesskosten.
B. Fristen, Dauer der Sicherheitsleistung
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Abs 3 zweiter Satz ordnet an, dass die Vorschriften der ZPO über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumung dieser Frist sinngemäß anzuwenden sind. Damit sind die §§ 60-62 ZPO gemeint. Gemäß § 60 Abs 1 ZPO ist, wenn dem Antrag auf Sicherheitsleistung stattgegeben wird, neben der zu leistenden Sicherheit zugleich auch die Frist zu bestimmen, binnen welcher die Sicherheitsleistung zu erlegen oder die Unfähigkeit zum Erlage eidlich zu bekräftigen ist. Letzteres führt nur dann zur Befreiung von der Sicherheitsleistung, wenn sämtliche Minderheitsaktionäre eine solche Erklärung abgeben. In der dem Kläger zuzustellenden schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses ist ihm zu eröffnen, dass im Falle fruchtlosen Ablaufes der gesetzten Frist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht für zurückgenommen erklärt würde (§ 60 Abs 3 ZPO). Dies führt zu einem negativen Prozessausgang für die Gesellschaft, da stets diese Prozesspartei ist (§ 134 Rz 6). Eine nach Ablauf der Erlagsfrist geleistete Kaution ist anzunehmen und hindert eine Beschlussfassung nach § 60 Abs 3 ZPO. Dem Beschluss des Gerichts muss jedoch die Vernehmung (Einräumung einer Äußerungsfrist des Klägers) vorangehen. Wurde der Kläger zum Antrag des Beklagten nicht gehört, so liegt ein Nichtigkeitsgrund (oder zumindest ein Verfahrensmangel) vor. Der Antrag auf Sicherheitsleistung kann grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens gestellt werden; § 59 ZPO kommt hiefür nicht zur Anwendung. Die Leistung der Sicherheit kann jedoch nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Bei bereits erbrachter Sicherheitsleistung kann der Beklagte in sinngemäßer Anwendung von § 62 Abs 2 ZPO überdies die Leistung weiterer Sicherheiten beantragen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten ist. Umgekehrt ist mit Strasser davon auszugehen, dass bei geänderten Verhältnissen auf Antrag der Minderheitsgesellschafter oder der Gesellschaft die Sicherheitsleistung herabgesetzt oder gänzlich erlassen werden kann. Jedenfalls freizugeben ist die Sicherheitsleistung dann, wenn die Gesellschaft mit der Klage durchgedrungen ist und das Urteil rechtskräftig geworden ist. Entsprechendes gilt bei teilweisem Obsiegen, wenn sich hiedurch der (potenzielle) Ersatzanspruch des Beklagten reduziert. Die Sicherheitsleistung ist aber auch dann zurückzustellen, wenn die Gesellschaft im Rechtsstreit zwar unterlegen ist, der Beklagte seine Ersatzansprüche aber nicht innerhalb angemessener Frist erhebt.
C. Art der Sicherheitsleistung
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Das Gesetz gibt keine Auskunft über die Art der zu leistenden Sicherheit, sondern bestimmt nur, dass dem Beklagten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Rz 14) von der Minderheit angemessene Sicherheit zu leisten ist. Die Angemessenheit bezieht sich nunmehr sowohl auf die Art der Sicherheit als auch auf deren Umfang. Nach dem dAktG 1937 lag es noch im freien Ermessen des Gerichts, Art und Höhe der Sicherheit zu bestimmen. Hinsichtlich der Auswahl der Sicherheit ist das Prozessgericht nicht an die Vorgaben der §§ 1373 f ABGB gebunden. Andererseits besteht sehr wohl die Möglichkeit, Sicherheitsleistungen gemäß § 56 ZPO, wie beispielsweise den Erlag von Bargeld oder mündelsicheren Wertpapieren, aufzutragen.
V. Kostentragung (Abs 4)
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Gemäß Abs 4 ist die Minderheit der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die der Gesellschaft zur Last fallen. Damit ist zunächst aber auch klargestellt, dass primäre Kostenschuldnerin im Verfahren die Gesellschaft ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Gerichtskosten als auch der Kosten von Sachverständigen, sowie der anwaltlichen Vertretung der Gesellschaft und des Beklagten. Die Minderheit ist nur der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, dieser die Kosten des Rechtsstreits zu ersetzen. Ein direkter Anspruch des Beklagten oder von Sachverständigen gegen die Minderheitsaktionäre besteht nicht. Die Kostentragungspflicht ist weiters einschränkend dahingehend zu verstehen, dass sie nur dann zum Tragen kommt, wenn dem Rechtsstreit ausschließlich ein Minderheitsverlangen iSd § 134 zweiter oder dritter Satz zugrunde liegt (vgl § 134 Rz 14 ff).
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Vom Kostenerstattungsanspruch umfasst sind alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (§ 41 ZPO). Vorprozessuale Kosten, die zum Zweck der Prozessführung schon vor Einleitung des Prozesses aufgewendet wurden, teilen grundsätzlich das Schicksal der Prozesskosten und sind als solche in die Kostennote aufzunehmen. Die Gesellschaft ist nicht darauf angewiesen, erst im Nachhinein die Erstattung der aufgewendeten Kosten zu verlangen, sondern sie kann auch Vorschüsse verlangen. Der Kostenerstattungsanspruch erstreckt sich daher auch auf die Pauschalgebühren, auf Vorschüsse, die der Gesellschaft vom Gericht auferlegt werden oder auf die von dem beauftragten Rechtsanwalt verlangt werden. Dieser Erstattungsanspruch (Pauschalgebühren, Vorschüsse) kann von der Gesellschaft bereits vor Erbringung durch die Gesellschaft geltend gemacht werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, im Falle des Nichterlages des jeweiligen Vorschusses von der Erbringung dieser Leistung Abstand zu nehmen.Kosten für einen besonderen Vertreter, ohne Unterschied, ob dieser von der HV oder dem Gericht bestellt wurde (vgl § 134 Rz 38), sind hingegen nicht von der Minderheit zu erstatten. Herauszustreichen ist, dass der Kostenerstattungsanspruch der Gesellschaft auch im Falle des Obsiegens der Gesellschaft besteht, wenn die Kosten vom Prozessgegner nicht erlangt werden können.
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Die Minderheitsaktionäre haften nach hM nur nach dem Verhältnis des Aktienbesitzes, nicht jedoch als Solidarschuldner. Wallisch will bei dieser Frage hingegen „eine Interessenabwägung zwischen den Anliegen der Minderheitsaktionäre, ein begründetes Minderheitsbegehren aufzugreifen und dem Interesse der Gesellschaft, sich nicht von einer aggressiven Minderheit leiten zu lassen“, vornehmen. Im Ergebnis bleibt er jedoch eine Antwort schuldig, wie diese Frage zu entscheiden ist. Meines Erachtens ist hier auch keine Interessenabwägung anzustellen; diese hat vielmehr der Gesetzgeber getroffen, indem er die Anspruchsverfolgung auf Intention der entsprechenden Minderheiten iSd § 134 Abs 1 zweiter und dritter Satz anordnet. Das Erfordernis „nicht offenkundig unbegründeter“ Ansprüche bei einer Anspruchsverfolgung nach § 134 Abs 1 zweiter Satz bzw der Notwendigkeit der Feststellung anspruchsbegründender Tatsachen im Prüfungsbericht bei einer Anspruchsverfolgung nach § 134 Abs 1 dritter Satz stellt außerdem eine Schranke dar, „leicht querulatorische, kostspielige Schikanen möglichst zu verhindern“. Dem Gesetzgeber des Aktiengesetzes 1965 war somit die Problematik allfälliger missbräuchlicher Minderheitsverlangen bewusst; dennoch hat er - in Kenntnis der bestehenden hM zu dieser Thematik - Abs 4 unverändert gelassen und eben keine solidarische Haftung der Minderheitsaktionäre für die Kosten angeordnet. Meines Erachtens ist auch die bloß anteilige, ohnedies verschuldensunabhängige Kostenerstattungspflicht der Minderheitsaktionäre ausreichende Sanktion für eine allzu leichtfertige Geltendmachung des Minderheitsverlangens. Diese Gefahr ist jedoch durch die oa Voraussetzungen für die Beachtlichkeit des Minderheitsverlangens ohnedies nicht (mehr) allzu groß.
VI. Schadenersatz wegen unbegründeter Klagsführung (Abs 5)
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Nach Abs 5 sind die Aktionäre dem Beklagten für Schäden aus unbegründeter Klagsführung als Gesamtschuldner verantwortlich, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Gesetz unterscheidet insofern nicht, ob es sich um Klagen auf der Grundlage eines HV-Beschlusses oder eines Minderheitsverlangens handelt. Strasser will jedoch aus § 101 Abs 3 allgemein ableiten, dass Aktionäre wegen ihrer Stimmabgabe nicht zur Verantwortung gezogen werden können, und somit auch nicht nach Abs 5 gegenüber dem Beklagten haften können. Dieser Ansicht ist zu folgen. Sie findet auch in Abs 3 eine Stütze (vgl oben Rz 14 ff), wonach die Minderheit Sicherheit zu leisten hat, wenn der Beklagte glaubhaft macht, dass ihm aufgrund des Abs 5 oder anderer zivilrechtlicher Vorschriften gegen die die Minderheit bildenden Aktionäre oder einzelne von ihnen Ansprüche zustehen oder erwachsen können. Daraus ist abzuleiten, dass die Mehrheit, die einen entsprechenden HV-Beschluss gefasst hat, eben nicht den Ersatzansprüchen des Beklagten nach Abs 5 unterliegt. Dennoch kann in Ausnahmefällen die Aktionäre aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses eine Schadenersatzpflicht treffen, und zwar dann, wenn diese dem Beklagten durch ihre Stimmrechtsausübung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügen. Insofern exkulpiert § 101 Abs 3 die Aktionäre nicht (siehe §§ 100, 101 Rz 22). Der Anspruch gründet sich diesfalls jedoch auf § 101 Abs 1.
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Die Ersatzpflicht nach Abs 5 setzt eine unbegründete Klage voraus; erfasst wird jedoch jede unbegründete Prozessführung. Unter unbegründeter Prozessführung ist eine Rechtsverfolgung zu verstehen, die von Anbeginn mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Unbegründetheit muss hiebei nicht offenkundig sein, es genügt, wenn diese den verpflichteten Aktionären bekannt ist oder bekannt sein müsste. Hierauf und auf die Schadenszufügung muss sich der Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit erstrecken. Eine Ersatzpflicht besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Gesellschaft mit einem Teil ihres Anspruchs durchdringt; gleiches gilt bei einem zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten abgeschlossenen Vergleich. Voraussetzung für Schadenersatzansprüche des Beklagten ist somit stets eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche die Ansprüche der Gesellschaft zur Gänze für unbegründet erachtet werden. Strittig ist, ob bei gänzlichem Obsiegen des Beklagten die Klage jedenfalls unbegründet war (siehe hiezu auch § 198 Rz 24). Dies sollte verneint werden, da die gesamte Regelung fragwürdig ist; Schutz vor missbräuchlichem Minderheitsverlangen bietet § 134 (siehe Rz 18), im Übrigen sollte der Beklagte auf die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften verwiesen werden (so schon nach dem dAktG). Aktionäre sind nur dann nach Abs 5 Schadenersatzansprüchen des Beklagten ausgesetzt, wenn sie die unbegründete Prozessführung vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst haben. Für eine schadenskausale Prozessführung durch die Verwaltungsorgane oder den Sondervertreter (vgl § 134 Rz 27 ff) bei Vorliegen an und für sich begründeter Klagsführung besteht keine Haftung der Aktionäre.
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Die Haftung nach Abs 5 trifft nur jene Aktionäre, welche die besondere Schuldform im Wissen bzw in fahrlässiger Unkenntnis um die Unbegründetheit erfüllen. Das heißt, dass nicht automatisch alle Aktionäre, die das Minderheitsverlangen unterstützt haben, dem Beklagten haften. Jene jedoch, die eine Schadenersatzpflicht nach Abs 5 erfasst, haften als Gesamtschuldner. Intern hat ein Ausgleich nach § 1302 ABGB stattzufinden.