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AktG | Aktiengesetz, Band I und II
Doralt/Nowotny/Kalss

AktG | Aktiengesetz, Band I und II

Kommentar | Band I §§ 1-136 und Band II §§ 145-273

2. Aufl. 2012

Print-ISBN: 978-3-7073-1512-7

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Doralt/Nowotny/Kalss - AktG | Aktiengesetz, Band I und II

§ 225 Anmeldung der Verschmelzung

Susanne Kalss

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Grundlagen
1
A.
Inhalt und Zweck
1
B.
Entwicklung und Parallelregelungen
2
II.
Anmeldung der Verschmelzung
3
III.
Beizufügende Unterlagen
6
IV.
Negativerklärung des Vorstands
V.
Sprengelübergreifende Verschmelzung

I. Grundlagen

A. Inhalt und Zweck

1

Die Bestimmung regelt die Anmeldung der Verschmelzung beim Firmenbuch durch die Vorstände der beteiligten Gesellschaften. Die Vorlage der in Abs 1 genannten Unterlagen soll es dem Firmenbuchgericht ermöglichen, die Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen; zugleich werden diese Unterlagen gem § 12 FBG in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufgenommen und sind damit öffentlich zugänglich.

B. Entwicklung und Parallelregelungen

2

Bereits nach der Rechtslage vor dem EU-GesRÄG 1996 war die Anmeldung in § 225 aF geregelt. Abs 2 wurde durch das EU-GesRÄG 1996 geschaffen. Die Regelung trifft wegen der Bestandskraft der Wirkungen der Verschmelzung gemäß § 230 Abs 2 Vorsorge gegen Eintragungen, die auf rechtswidrigen Verschmelzungsbeschlüssen beruhen. Die europarechtliche Vorlage bildet Art 18 Abs 2 der 3. RL. Die deutschen Parallelregelungen finden sich in §§ 16 und 17 dUmwG.

II. Anmeldung der Verschmelzung

3

Firmenbuchverfahren: Das Eintragungsverfahren richtet sich nach den Regelungen des FBG, das in § 15 Abs 1 auf die Bestimmungen des AußerStrG verweist, soweit im FBG nichts anderes bestimmt ist. Die Verschmelzung darf nicht ungesehen eingetragen werden, vielmehr hat das Firmenbuchgericht die in der Anmeldung vorgelegten Unterlagen dahingehend zu prüfen, ob die Eintragungsvoraussetzungen zunächst in formeller und schließlich in materieller Hinsicht vorliegen.

4

Die Verschmelzung ist von beiden bzw allen beteiligten Gesellschaften, jeweils vertreten durch ihre Vorstände, zur Eintragung anzumelden. Zuständig ist jeweils das Gericht, in dessen Sprengel die betreffende Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat. Obwohl nur das für die übernehmende Gesellschaft zuständige Gericht die Eintragung bei allen Gerichten vornimmt (vgl § 225 a Rz 3), ist die Anmeldung bei allen zuständigen Gerichten durchzuführen. Der Vorstand jeder beteiligten Gesellschaft hat die Verschmelzung in vertretungsbefugter Zahl zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Vorstand der einen Gesellschaft muss an der Anmeldung der anderen Gesellschaft(en) nicht mitwirken. Die Verschmelzung als solche und nicht der Verschmelzungsbeschluss wird zur Eintragung angemeldet und in der Folge eingetragen. Wird die Anmeldung der Verschmelzung mit der Anmeldung der Kapitalerhöhung verbunden, ist zugleich auch die Unterfertigung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden der übernehmenden Gesellschaft erforderlich (s Rz 8). Die Prokura berechtigt nicht zur Vornahme der Firmenbuchanmeldung, weil es sich um ein Prinzipalgeschäft handelt. Eine Bevollmächtigung ist zulässig, da in der Anmeldung selbst keine haftungsbewehrten Erklärungen abzugeben sind. Die Erklärungen des Vorstands gem Abs 2 (Rz 10) sind vertretungsfeindlich, sie hindern die Vertretung bei der Anmeldung selbst aber nicht, da sie dieser nur als Anlage beizufügen sind. Die Bevollmächtigung bedarf der gleichen Form wie die Anmeldung (s Rz 6).

5

Die schriftliche Anmeldung hat die Eintragung der Verschmelzung sowie einer allenfalls erforderlichen Kapitalerhöhung und/oder Satzungsänderung der übernehmenden Gesellschaft bestimmt zu begehren (§ 16 Abs 1 FBG). Die Angabe der begehrten Eintragung im genauen Wortlaut ist gesetzlich nicht erforderlich. Die Anmeldung darf nicht vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags und der gültigen Beschlussfassung der Hauptversammlungen - sofern gem § 231 erforderlich - vorgenommen werden. Die für die Möglichkeit der Heranziehung der letzten Jahresbilanz als Schlussbilanz maßgebliche Neun-Monats-Frist endet mit der Anmeldung der Verschmelzung. Für die Fristberechnung gilt § 902 Abs 2 ABGB. Es reicht, wenn auch nur eine Anmeldung innerhalb der Frist vorgenommen wird, unabhängig von welchem Vorstand einer beteiligten Gesellschaft. Für die Wahrung der Frist ist keine vollständige Anmeldung erforderlich, sofern die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden können. Sofern ein Verbesserungsauftrag gem § 17 FBG möglich und die Anmeldung daher nicht abzuweisen ist, bleibt der Zeitpunkt der „unvollständigen“ Anmeldung der für die Fristenberechnung maßgebliche Zeitpunkt.

III. Beizufügende Unterlagen

6

Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft: Nach Abs 1 letzter Satz hat nur der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft der Anmeldung bestimmte Unterlagen in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizulegen. Die Beglaubigungspflicht besteht nur, wenn Beilagen in Abschrift vorgelegt werden; Urschriften und Ausfertigungen unterliegen der Beglaubigungspflicht nicht. Der Vorstand der übertragenden Gesellschaft hat bei seinem Firmenbuchgericht nur die Anmeldung einzureichen.

7

Vorzulegen sind der Verschmelzungsvertrag, die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse (HV-Protokoll, allenfalls Vorstandsprotokolle § 231, § 231a); allfällige notwendige behördliche Genehmigungen (zB BWG, VAG, Kartellrecht); Prüfberichte der Verschmelzungsprüfer; Verschmelzungsberichte aller beteiligter Gesellschaften, sofern nicht darauf verzichtet wurde; die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft und schließlich der Nachweis der Offenlegung der Unterlagen gem § 221a, sofern nicht ohnehin die Gesellschafter geladen und anwesend waren und keinen Widerspruch erhoben haben oder die Aktionäre nicht ohnehin auf die Offenlegung verzichtet haben. Schließlich ist die Negativerklärung gem Abs 2 (s Rz 10) vorzulegen. Die Liste gem Abs 2 ist nicht abschließend, daher ist es notwendig, etwa Zustimmungserklärungen, Verzichtserklärungen etc bei Bedarf ebenfalls vorzulegen. Die Prüfberichte des Aufsichtsrats sind nicht vorlagepflichtig.

8

Kapitalerhöhung: Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital (s dazu § 224), ist gleichzeitig mit der Verschmelzung der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals (§ 151) und die Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 155) gemeinsam einzutragen, was gem § 223 Abs 1 iVm §§ 151, 155 entsprechende Firmenbuchanmeldungen voraussetzt. Bei Aktien aus einem genehmigten Kapital ist nur die Durchführung der Kapitalerhöhung einzutragen (vgl § 169 Rz 3). Die Anmeldung der Eintragung der Verschmelzung kann mit der Kapitalerhöhung in der übernehmenden Gesellschaft verbunden werden. Ebenso ist es daher nicht erforderlich, dass die Anmelder die freie Verfügung über die Sacheinlagen haben. Gem § 151 Abs 1 ist der Bericht über den Sacheinlageprüfbericht beizulegen, sofern nach § 223 Abs 2 eine Sacheinlageprüfung erforderlich ist, dh das Kapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht wird (dazu § 223 Rz 3). Die Angabepflicht gem § 151 Abs 2 entfällt gem § 223 Abs 1, da die Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung generell nicht davon abhängt, dass die Einlagen geleistet wurden und das Vermögen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

9

Satzungsänderung: Wird das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft erhöht, bedeutet dies eine Änderung der Satzung der übernehmenden Gesellschaft gem § 148. Sie ist mit der Anmeldung der Kapitalerhöhung zu verbinden. Auch ohne Kapitalerhöhung kann sich das Erfordernis der Satzungsänderung der übernehmenden Gesellschaft ergeben (Firma, Sonderrechte etc). Dies verlangt die Anwendung von § 148 (vgl § 148 Rz 1, 5).

IV. Negativerklärung des Vorstands

10

Erklärung: Der Vorstand jeder beteiligten Gesellschaft hat gemäß Abs 2 dem Gericht der übernehmenden Gesellschaft eine Erklärung abzugeben, wonach eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen wurde oder die Aktionäre auf ihr Klagerecht verzichtet haben (Negativerklärung). Der Vorstand hat diese Erklärung aufgrund seines Wissensstands abzugeben. Ihn treffen über die Nachfrage beim zuständigen Gericht (Rz 4) hinaus keine besonderen Nachforschungspflichten, ob tatsächlich Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen erhoben wurden. Die einmonatige Sistierung kann plakativ als Firmenbuch- oder Registersperre beschrieben werden. Die Bedachtnahme auf die Negativerklärung gemäß Abs 2 erster Satz bildet ein Schutzinstrument gegen die Eintragung rechtswidriger Verschmelzungsbeschlüsse. Damit soll sichergestellt werden, dass die - gemäß § 230 Abs 2 bestandkräftigen - Verschmelzungswirkungen erst eintreten, wenn feststeht, dass die Hauptversammlungsbeschlüsse nicht bekämpft werden. Der Zweck der Einmonatsfrist liegt im Schutz der Aktionäre, damit Rechtsbehelfe geltend gemacht werden können, die den Eintritt der Wirkungen der Verschmelzung verhindern, können doch die Rechtswirkungen einer einmal eingetragenen Verschmelzung auch bei Stattgebung einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage nicht mehr rückgängig gemacht werden. Soweit ein derartiges Schutzbedürfnis nicht gegeben ist, weil alle Aktionäre ausdrücklich auf die ihnen zustehenden Rechtsinstrumente verzichtet haben, verliert die einmonatige Frist ihre Funktion und ist eine Eintragung vor Ablauf der Monatsfrist ohne Einhaltung der Voraussetzungen von § 19 FBG zulässig.

11

Prüfung des Gerichts: Wenn die Vorstände der beteiligten Gesellschaften die Erklärung abgeben, hat das Gericht die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten. Können die Vorstände die Erklärung nicht vorlegen, hat das Gericht die Eintragung nach den Voraussetzungen von § 19 FBG zu prüfen. Wird eine Negativerklärung durch die Vorstände beider beteiligter Gesellschaften vorgelegt, darf das Firmenbuchgericht davon ausgehen, dass keine Klage gegen die Verschmelzungs- und Kapitalerhöhungsbeschlüsse erhoben worden ist. Die Eintragung ist daher vorzunehmen, außer der Richter hat Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass die Erklärung unrichtig ist.

V. Sprengelübergreifende Verschmelzung

12

Gerichtssprengel: Abs 3 normiert den Zuständigkeitsübergang bei einer sprengelübergreifenden Verschmelzung. Grundsätzlich ist für die Anmeldung der Verschmelzung für jede Gesellschaft jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat. Haben die übertragende und übernehmende Gesellschaft ihren Sitz in unterschiedlichen Firmenbuchgerichtssprengeln, ist die Verschmelzung von den einzelnen Gesellschaften bei den jeweils zuständigen - unterschiedlichen - Gerichten anzumelden. Das Gericht der übertragenden Gesellschaft hat nur die Beendigung seiner Zuständigkeit auszusprechen und dies dem anderen Gericht unter Übersendung aller bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücken mitzuteilen. Haben beide Gesellschaften den Sitz im selben Sprengel, entfällt dieser Schritt wegen der gemeinsamen Zuständigkeit des Firmenbuchgerichts.

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