ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
                Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
                melden Sie sich an.
                oder schalten Sie  Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
            
§ 143 Ruhen des Krankengeldanspruches
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.  | Ruhenstatbestände   | ||
II.  | Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 1 Z 1)   | ||
III.  | Entgeltfortzahlungsanspruch (Abs 1 Z 3)   | ||
A.  | Urlaubsersatzleistung   | ||
B.  | Kündigungsentschädigung   | ||
C.  | Abschlussprovisionen   | ||
D.  | Folgeprovisionen   | ||
IV.  | Mehrfache Krankenversicherung (Abs 4)   | ||
V.  | Weitere Ruhenstatbestände (Abs 6)   | ||
I. Ruhenstatbestände
1
Gemäß § 143 Abs 1 ruht der Anspruch auf Krankengeld
bei Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit an den KVT (Z 1);
sofern ein gesetzlicher oder vertraglicher Entgeltsfortzahlungsanspruch gegen den AG im Ausmaß von mehr als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge besteht (§ 49 Abs 1); bei Fortzahlungsanspruch von 50 % gebührt 50 % des Krankengeldes (Teilkrankengeld), bei darunter liegendem Fortzahlungsanspruch das volle Krankengeld (Z 3);
bei Gewährung von Übergangsgeld;
bei Präsenz-/Zivildienern und Zeitsoldaten
bei Pflegekarenz, Pflegeteilzeit oder Familienhospizkarenz iSd § 14a-d AVRAG (ARÄG 2013, BGBl I 2013/138) während des Bezugs des Pflegekarenzgeldes nach § 21c BPGG.
II. Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 1 Z 1)
2
Gemäß § 138 Abs 2 haben die Pflichtversicherten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem KVT ...