GBG | Grundbuchsgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 55
Anmerkung
1) Jede Anmerkung der Rangordnung gilt idR für ein Jahr ab ihrer Bewilligung, allerdings ist auf Antrag des Einschreiters die Beschränkung auf eine kürzere Frist möglich.
Rechtsprechung
1. Auch die in § 55 GBG vorgesehene Frist zur Ausnützung der Anmerkung der Rangordnung wird, wenn sie sonst an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag enden würde, dahin verlängert, dass sie den nächsten Werktag einschließt. (LG Innsbruck , 54 R 87/94 = NZ 1995/331)
2. Der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal ist längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachzureichen.
Die in § 55 GBG vorgesehene Jahresfrist wird nicht um die Zeit des Postlaufs für das Nachreichen des Papieroriginals verkürzt, zumal diese Tage auch im Fall einer Eingabe außerhalb des ERV zählen und nicht abzurechnen sind. ( = RpflSlgG 3931)