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GBG | Grundbuchsgesetz
Bayer/Bayer

GBG | Grundbuchsgesetz

Entscheidungssammlung und Praxisanmerkungen zu GBG, AllgGAG, LiegTeilG, GUG und ERV 2006

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4613-8

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Bayer/Bayer - GBG | Grundbuchsgesetz

§ 96

Anmerkung

1) Siehe Anmerkung 1 zu § 76.

Schrifttum

Holzner, Abweisung oder Teilstattgabe? Zur Abgrenzung von „aliud“ und „minus“ beim Grundbuchsgesuch, NZ 2004/1, 1

Rechtsprechung

1. Auch in dem vom Antragsprinzip beherrschten Grundbuchsverfahren darf gemäß § 96 Abs 1 GBG nur nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden. Daraus folgt, dass ein Minus bewilligt werden darf.

Die Bewilligung der begehrten Einverleibung des Eigentumsrechts iVm der Abweisung des Antrags auf Löschung der Streitanmerkung stellt ein die Bewilligung nicht hinderndes Minus dar. (T1)

Bewilligung der Vormerkung gemäß § 35 GBG unter Abweisung des Mehrbegehrens auf Einverleibung (T2)

Das mit den Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum stellt im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr“, sondern ein aliud dar. (T3) (RIS-Justiz RS0060665 = = RpflSlgG 3169)

2. Da das Grundbuchsgericht nur Eintragungen vornehmen kann, denen ein Ansuchen zugrunde liegt (§ 76 GBG), hat das Erstgericht richtig die Löschung nicht einverleibt. Nach § 96 Abs 1 GBG darf nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, bewilligt werden, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden...

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