Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kommunalsteuerbetriebsstätte und Arbeitskräfteüberlassung
Interpretation im Kontext der VwGH-Judikatur und der Änderungen durch das AbgÄG 2016
Der VwGH geht in seinem Erkenntnis vom , 2012/13/0085, von einem sehr weiten kommunalsteuerlichen Betriebsstättenbegriff aus und kommt zu dem Schluss, dass bei Arbeitskräfteüberlassung in das Ausland mangels Zurechenbarkeit der überlassenen Arbeitskräfte zu einer inländischen Betriebsstätte keine Grundlage für die Einhebung österreichischer Kommunalsteuer besteht. Bei der Auslegung dieses Judikats bestehen große Auffassungsunterschiede. Seitens der Gemeinden wird häufig die Ansicht vertreten, dass auch vor Inkrafttreten der Änderungen durch das AbgÄG 2016 die Kommunalsteuer erst nach sechs Monaten Überlassung in das Ausland entfällt. Die Argumentation des VwGH stützt diese Sichtweise jedoch nicht.
1. Interpretation durch den VwGH
In der Auslegung durch die Gemeinden ergibt sich die sechsmonatige Anlaufphase aus § 7 Abs 1 KommStG 1993. Die beschwerdeführende Partei hatte in , ua damit argumentiert, dass im Falle einer Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 7 Abs 1 KommStG die Berechtigung zur Erhebung der Kommunalsteuer nach sechs Monaten auf die Gemeinde übergeht, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet. Das müsse bei Überlassung in das Ausland das Ende der Kommunalste...