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SWK 9, 20. März 2017, Seite 518

Nutzungsdauer von Baugeräten

Wird für ein Baugerät, das in der Österreichischen Baugeräteliste 2009 (ÖBGL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort für das Baugerät ausgewiesenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt Folgendes:

1.

Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer ist mit einem um 50 % erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer iSd § 7 Abs 1 EStG der AfA zugrunde zu legen.

2.

Die unter 1. beschriebene Vorgangsweise gilt erstmals für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die im Veranlagungsjahr 2005 zu erfassen sind. Sie gilt letztmals für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die vor dem beginnen.

Zum bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine vom Punkt 1. abweichende Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden ist, bleiben von Punkt 1. unberührt.

Diese Information ersetzt die BMF-010203/0407-VI/2015.

( BMF-010203/0095-VI/6/2017)

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