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SWK 9, 20. März 2017, Seite 528

Repräsentationsaufwendungen: Abzugsverbot

Das grundsätzliche Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen kommt dann nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen Veranlassung vorliegt. Bei Veranstaltungen im Bereich des Eventmarketings ist die Möglichkeit der weitaus überwiegenden beruflichen bzw betrieblichen Veranlassung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Einbettung in ein (festliches) Rahmenprogramm steht dem Werbecharakter einer solchen Veranstaltung – und somit dem Betriebsausgabenabzug – nicht entgegen. Dass aufgrund der eingeschränkten Teilnahmemöglichkeit an einer derartigen Veranstaltung (jeweils) nur ein kleiner Teil der Kunden erreicht werden kann, ändert weder die betriebliche Veranlassung noch den Werbecharakter. – (§ 4 Abs 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

( Ra 2015/15/0010; siehe dazu J. Schlager/Steinmaurer/Wallisch, SWK 3/2017, 140)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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