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EStG: Einkünftezurechnung
Die steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs 1 EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Entscheidend ist, ob das Zurechnungssubjekt über die Einkaufsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Für Zwecke der Einkünftezurechnung ist nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden. – (§ 2 Abs 1 EStG 1988), (Abweisung)
( Ro 2015/15/0012)