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BVergG 2018 § 157. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 123.

4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren

3. Abschnitt Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 157. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

(1) Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß § 156 Abs. 2 vorangegangenen Verfahren für geeignet befunden wurden und die Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 125 bis 129 entsprochen haben, sind gleichzeitig aufzufordern, gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung neue Preise bzw. neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verbindung gemäß den Angaben in der Auktionsordnung betreffend die elektronische Vorrichtung zu nutzen. Der Aufforderung ist das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. Der öffentliche Auftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion alle die Auktion betreffenden Unterlagen gemäß § 89 zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Absendung der Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen und kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen.

(2) Die Identität der Teilnehmer an der Auktion ist bis zum Abschluss der Auktion geheim zu halten.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden

1. zu einem in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion fixierten Zeitpunkt (Angabe des Datums und der Uhrzeit), oder

2. wenn binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne keine neuen Angebote, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, abgegeben werden, mit Ablauf dieser Zeitspanne, oder

3. mit Abschluss der letzten in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Auktionsphase, oder

4. wenn sachliche Gründe den Abbruch der Auktion rechtfertigen.

Falls eine Vorgangsweise gemäß Z 3, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Z 2, gewählt wird, so legt der öffentliche Auftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest.

(4) Bei einer Vorgangsweise gemäß Abs. 3 Z 2 kann der öffentliche Auftraggeber nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der öffentliche Auftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich zu verständigen.

(5) Der öffentliche Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Abs. 4 ausgeschieden wurden, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.

(6) Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Auftragssumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich und gleichzeitig überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht bereits aufgrund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. bereitzustellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Mitteilung der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 143. Als Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung im Sinne des § 144 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß dem ersten Satz im Internet bzw. der Zeitpunkt der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß dem zweiten Satz.

(7) Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 149. § 150 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass

1. bei der Mitteilung der Widerrufsentscheidung die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben sind, und

2. als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Z 1 im Internet gilt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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